Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Printlink AG für Geschäftskunden im Bereich von Dienst- und Werkleistungen

Stand: 14. Juli 2020

1. Geltungs­bereich/​Vertrags­abschluss

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten, vorbehalten anderslautende Vereinbarungen zwischen den Parteien, für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Vertragsbeziehungen der Printlink AG (nachfolgend «PL»). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners der PL (nachfolgend «Kunde») werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch PL Vertragsbestandteil. Vorliegende AGB gelten auch, wenn PL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Angebot/​Richtpreis­angebot und Vertrags­schluss

2.1. In der Regel werden dem Kunden vor Vertragsschluss schriftliche Angebote/Richtpreisangebote unterbreitet. Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Angeboten/Richtpreisangeboten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Informationen, Unterlagen und Daten sowie verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Angaben. Angebote/Richtpreisangebote, die aufgrund ungenauer oder nicht vorliegender Informationen, Unterlagen und Daten sowie nicht verbindlichen, unmissverständlich bezeichneten Angaben erfolgen, sind unverbindlich.

2.2. Vertragsbeziehungen zwischen Kunden und PL kommen durch mündliche oder schriftliche (E-Mail genügt) Annahmeerklärung der Angebote/Richtpreisangebote durch den Kunden und stets auf Basis vorliegender AGB zustande. PL ist berechtigt, vom Kunden mündlich erteilte Auftragsänderungen anzunehmen und auszuführen.

2.3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass – soweit in den Angeboten/Richtpreisangeboten nicht explizit anders erwähnt – sämtliche in den Angeboten/Richtpreisangeboten der PL enthaltenen Termine unverbindlich sind. Als verbindlich deklarierte Termine wurden per Datum der Angebote/Richtpreisangebote veranschlagt und können sich abhängig vom Termin der Auftragserteilung durch den Kunden verändern bzw. verzögern.

2.4. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Angebote/Richtpreisangebote auf dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Übermittlung des Kostenvoranschlags basieren. Technologische und/oder regulatorische Änderungen (z. B. Änderung von Programmschnittstellen [API], technische Änderungen oder Änderungen der Benutzungsbestimmungen von Drittanbietern) können zu Terminverschiebungen und zu Mehraufwand zulasten des Kunden führen. Soweit die Änderungen die Realisierung von vereinbarten Lösungen verunmöglichen, wird sich PL bemühen, Alternativlösungen zu offerieren. Die bis dahin geleisteten Arbeiten sind durch den Kunden zu entgelten.

2.5. Werden vom Kunden bestimmte Anforderungen an die von PL zu erbringenden Leistungen gestellt, so hat er diese bei Auftragserteilung schriftlich zu formulieren.

2.6. Ohne anderslautende Angabe erlischt die Preisbindung nach 30 Tagen.

3. Preise/​Kosten

3.1. Die in den Angeboten/Richtpreisangeboten enthaltenen Preisangaben sind – soweit nicht explizit anders erwähnt – ungefähre Preise ab Werk rein netto exklusive Verpackung, Versandanteilen, Transport, Porti, Kuriere, Kosten für Datenträger und Datenübermittlung sowie Spesen wie beispielsweise Reise- und Aufenthaltskosten von Mitarbeitenden der PL (in CHF und exklusiv MwSt. in der jeweils gesetzlichen Höhe). Mehrkosten von bis zu 10% sind vom Kunden zu tragen.

3.2. PL fakturiert die tatsächlichen Aufwendungen. Bei allfälligem auftragsbedingtem Mehraufwand gegenüber dem Angebot/Richtpreisangebot wird PL den Kunden möglichst zeitnah auf diesen Umstand hinweisen. Zusatzkosten infolge auftragsbedingten Mehraufwands gelten als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von 2 Tagen nach erfolgtem Hinweis schriftlich widerspricht. Auftragsbedingte Mehraufwendungen wie Änderungen oder Umarbeitungen von Konzepten und visuellen Darstellungen (Design/Layout), Autorkorrekturen oder Zusatzleistungen, die im Verlauf der Auftragsausführung durch den Kunden angebracht werden und nicht im Kostenvoranschlag enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. PL kann, ohne vorherige Ankündigung, zusätzliche, für eine sachgemässe Arbeitsausführung notwendige Aufwendungen separat in Rechnung stellen.

3.3. Verbrauchsmaterial, Spesen und von Dritten bezogene Lizenzen (nachfolgend «Drittlizenzen», z. B. Bildlizenzen) sind grundsätzlich nicht in den veranschlagten Kosten inbegriffen und werden von PL zu marktüblichen Konditionen eingekauft und dem Kunden in Rechnung gestellt. Der Kunde ersetzt PL die im Zusammenhang mit der Auftragsabwicklung angelaufenen Spesen. Reisezeiten werden mit 50% des ordentlichen Stundenansatzes der Mitarbeitenden von PL Rechnung gestellt. Sonderleistungen – u. a. Analysen, allgemeine Recherchen, Manuskriptstudium, Bildrecherchen, Drucküberwachung und ähnliche Leistungen – werden dem Kunden gemäss dem erforderlichen Zeitaufwand in Rechnung gestellt.

3.4. Der Kunde ist verpflichtet, ein klares und effizientes Projektmanagement sicherzustellen und die Kommunikation in gebündelter Form zu gewährleisten. Projektverzögerungen und Mehrkosten, die auf eine Verletzung dieser Pflicht oder auf sonstige Versäumnisse des Kunden wie beispielsweise ungenaue Arbeitsinstruktionen oder mangelhafte, fehlende oder schlecht geeignete Unterlagen zurückzuführen sind, gehen zulasten des Kunden.

3.5. Die für einen konkreten Auftrag vereinbarten Preise sind für Nachbestellungen zu diesem Auftrag nicht verbindlich. Besteht zwischen PL und dem Kunden eine Rahmenvereinbarung, so bewegen sich die Preise für Nachbestellungen in deren Grenzen.

3.6. Auf Wunsch des Kunden erstellt Printlink farbige oder schwarz-weisse Prints, Korrekturabzüge bzw. -dokumente, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

3.7. Die Preise verstehen sich vorbehältlich eventueller Materialpreisaufschläge, die vor Auftragsbeendigung eintreten.

4. Lieferungen und Lieferfristen

4.1. Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, sobald die Ware den Firmensitz/das Lager der PL verlassen hat, und zwar auch dann, wenn PL abweichend von Ziffer 3. die Versandkosten übernommen hat. Bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen der Auslieferung bzw. des Versands geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Das Vorstehende gilt auch für Teillieferungen. Dem Kunden steht es frei, die Ware auf seine Kosten während des Transports zu versichern.

4.2. Die von PL angegebenen Lieferfristen sind freibleibend und angenähert, es sei denn, es wurden ausdrücklich einzelvertraglich Fixtermine vereinbart.

4.3. Ist die Leistung der PL von einer richtigen bzw. rechtzeitigen Belieferung abhängig, so verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend, sofern PL selbst nicht ordnungsgemäss und/oder rechtzeitig beliefert wurde und ein entsprechendes Deckungsgeschäft PL nicht oder nicht in wirtschaftlich zumutbarer Weise möglich war. Die Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, von dem an der Kunde von PL Vorlagen, Konzeptvorschläge, Designentwürfe, Layouts, Korrekturabzüge usw. zur Prüfung erhalten hat, bis zum Tage des Zugangs seiner Stellungnahme bei PL. Verlangt der Kunde nach der Auftragserteilung Änderungen des Auftrags, welche die Dauer der Leistungserbringung durch PL beeinflussen, so verlängert sich die Lieferfrist um den entsprechenden Zeitraum. Die Lieferfrist verlängert sich darüber hinaus angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, wie z. B. Epidemien, Pandemien, Mobilmachung, Auswirkungen von Arbeitskampfmassnahmen usw., die ausserhalb des Einflussbereichs von PL liegen und von PL nicht zu vertreten sind.

4.4. Mehr- oder Minderlieferungen eines Druckerzeugnisses bis 10% des bestellten Quantums – bei Extraanfertigung des Materials bis 20% – können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge fakturiert.

4.5. Vom Besteller beschafftes Material, welches eine für die Verarbeitung geforderte Eignung aufzuweisen hat, ist PL frei Haus zu liefern. Der Besteller haftet für alle Schäden, die aus einer allfälligen Nichteignung des Materials entstehen können (Qualität, Quantität). Dazu gehört auch eine Einlagerung des Materials auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

4.6. Die bei Abrufaufträgen entstehenden Mehrkosten für die Beanspruchung des Lagers und die Verzinsung des im Auftrag gebundenen Kapitals (Arbeit, Material) gehen zulasten des Bestellers.

4.7. Die Lieferung der Ware bedingt die Inrechnungstellung der anfallenden Transportkosten. Paletten, Behälter und Kisten werden ausgetauscht oder zum Selbstkostenpreis fakturiert, wenn sie nicht innert vier Wochen nach Erhalt der Sendung in gutem Zustand und franko zurückgesandt werden.

5. Zahlung

5.1. Zahlungen sind – sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde – 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten.

5.2. Bei Zahlungszielüberschreitungen ist PL berechtigt, vom Kunden Zinsen in Höhe von 5% zu verlangen. Falls PL in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist PL berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, PL nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5.3. Gerät der Kunde mit einer Zahlung mehr als 6 Wochen in Verzug, so hat PL das Recht, sämtliche laufenden Verträge zu kündigen und/oder die Ausführung vereinbarter Leistungen zu sistieren. Bereits geleistete Arbeit wird nach Aufwand verrechnet. Bei Zahlungsverzug nach Beendigung des Auftrags kann PL dem Kunden den Zugang zu entwickelter Software bzw. zu entwickelten Dienstleistungen verweigern.

5.4. PL akzeptiert generell keine Wechsel und WIR. PL nicht verpflichtet, Zahlungen mit Checks zu akzeptieren. In jedem Fall werden Checks nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Einziehungs- und Zwischenzinsspesen zulasten des Kunden angenommen.

5.5. Soweit PL nicht vorgängig und schriftlich zugestimmt hat, ist die Verrechnung allfälliger Ansprüche des Kunden gegenüber PL ausgeschlossen.

5.6. Gebühren für Hosting, ASP (Application Service Providing) oder Software as a Service (SaaS) werden jeweils bei Beginn der Dienstleistungen oder, bei bestehendem Vertrag, am Anfang des Quartals fakturiert. Die Gebühren werden in Monatsschritten pro rata temporis berechnet. PL kann die Gebühren jederzeit, insbesondere aber im Falle geänderter Gestehungskosten oder grosser Beanspruchung eines Anschlusses, unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen schriftlich auf Monatsende anpassen. Verbesserungen des Dienstleistungsangebots unter Beibehaltung der Gebühren sowie Gebührenreduktionen können auch mit einer kürzeren Ankündigungsfrist auf Monatsende in Kraft gesetzt werden.

5.7. PL ist berechtigt, Teil- und Akontorechnungen zu stellen. PL kann nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden. Auf Verlangen des Bestellers eingekaufte Software-Anwendungen oder Materialien wie beispielsweise Papiere und Kartons, die nicht innerhalb von 2 Monaten zur Verwendung gelangen, werden von PL unter Belastung der damit verbundenen Umtriebe fakturiert.

6. Eigentums­vorbehalt/​Abtretung

6.1. PL behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen sind.

6.2. Verkauft der Kunde die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im Rahmen des ordnungsgemässen Geschäftsverkehrs weiter, so tritt er bereits zu diesem Zeitpunkt PL alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräusserung gegen seinen Abnehmer oder Dritte zustehen. Zur Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Kunde bis auf Widerruf durch PL berechtigt und verpflichtet. Die Befugnis der PL, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen PL gegenüber ordnungsgemäss nachkommt, verpflichtet sich PL, Forderungen nicht selbst einzuziehen. Der Kunde hat PL alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung mitzuteilen.

6.3. Der Kunde darf keine Verfügungen über die Vorbehaltsware treffen, die die Rechte der PL beeinträchtigen, wie etwa Verpfändung, Sicherungsübereignung oder -abtretung. Bei Pfändungen sowie bei Beschlagnahme durch Dritte hat der Kunde PL unverzüglich davon zu benachrichtigen.

6.4. Übersteigen die PL übertragenen Sicherheiten bezogen auf den realisierbaren Wert der Sicherungsgegenstände den Wert der zu sichernden Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist PL auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben.

6.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der von PL gelieferten Waren durch den Kunden wird stets vom Kunden für PL vorgenommen. Werden die Waren mit anderen PL nicht gehörenden verarbeitet, so erwirbt PL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten und verarbeiteten Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

6.6. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung sind Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Originale, Daten, Dokumente, Programme, Datenträger usw., welche durch PL im Rahmen einer Auftragserfüllung generiert wurden, Eigentum der PL. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht.

7. Gewähr­leistung

7.1. PL gewährleistet für die Dauer von 6 Monaten ab Abnahme oder Ingebrauchnahme, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Für Rechtsmängel des Werks haftet PL nur insoweit, als sie die vertragsgemässe Verwendung des Werks stören oder vereiteln werden.

7.2. Das von PL erbrachte Werk ist vom Kunden unverzüglich auf Mängel zu prüfen. Zeigt sich ein offensichtlicher Mangel, ist dieser PL innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Ablieferung schriftlich anzuzeigen, ansonsten entfallen die entsprechenden Gewährleistungsansprüche. Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist oder bei Mängelrügen, welche die Funktionalität des Produkts nicht beeinträchtigen, gilt das Produkt als vom Kunden abgenommen. Wird ein versteckter Mangel nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Entdeckung PL durch den Kunden schriftlich angezeigt, entfallen ebenfalls die entsprechenden Gewährleistungsansprüche.

7.3. Nicht möglich sind Mängelrügen im Hinblick auf Leistungen, welche PL im Rahmen der ihr zukommenden gestalterischen und schöpferischen Freiheit getätigt hat (Konzepte, Designs, Layoutvorschläge usw.). Diesbezüglich verpflichtet sich PL zur Sorgfalt und erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben in einer Qualität, die dem aktuellen technischen Stand entspricht.

7.4. Nicht von PL zu vertreten sind Mängel, welche auf höhere Gewalt, unsachgemässe Behandlung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse, Eingriffe des Auftraggebers, vom Kunden selber veranlasste Änderungswünsche an der Website, webbasierte Lösungen, mobile Applikation usw., Störungen durch Dritte (Viren, Würmer, Trojaner usw.) zurückzuführen sind. Wird das Produkt durch unsachgemässe Nutzung, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, extreme Umgebungseinflüsse oder Einwirkungen des Kunden bzw. dessen Mitarbeitenden und Hilfspersonen oder Dritten (z. B. Viren, Würmer, Trojaner usw.), abgeändert oder beeinträchtigt, so erlischt die Gewährleistungspflicht und Haftung der PL automatisch.

7.5. Darstellungen und Möglichkeiten der technischen Umsetzung von webbasierten Lösungen können je nach Device, Browser und Browserversion stark variieren. PL garantiert die Darstellung und Browsertauglichkeit der entwickelten webbasierten Lösung lediglich im schriftlich zugesicherten Umfang.

7.6. Der Kunde garantiert, in Bezug auf sämtliche PL übergebenen Materialien sämtliche für die zur vertragskonformen Verwendung durch PL notwendigen Rechte zu besitzen. Der Kunde verpflichtet sich, PL von sämtlichen im Zusammenhang zu den an PL übergebenen Materialien gestellten Ansprüchen Dritter und damit verbundenen Kosten vollumfänglich freizustellen und schadlos zu halten.

7.7. Soweit nicht explizit vereinbart, garantiert PL nicht, dass das Produkt den Anforderungen und den Zwecken von Dritten genügt oder mit anderen von Dritten ausgewählten Programmen zusammenarbeitet. Ebenso garantiert PL nicht, dass erstellte Produkte oder erbrachte Dienstleistungen den Kunden in die Lage versetzen, den von ihm beabsichtigten wirtschaftlichen oder sonstigen Zweck zu erreichen.

7.8. Für den Fall, dass innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängel an den erbrachten Werkleistungen vorliegen, wird PL eine Nachbesserung vornehmen. Die Nachbesserung erfolgt nach Wahl der PL durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Sie kann durch PL verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist. Eine Selbstvornahme durch den Kunden ist ausgeschlossen. Ist eine Nachbesserung unmöglich, mindestens zweimal fehlgeschlagen oder von PL trotz angemessener Fristsetzung ohne Grund verweigert oder ungebührlich verzögert worden, so kann der Kunde durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung entsprechend dem Mangel herabsetzen.

7.9. Die Gewährleistung umfasst nicht Mängel an den erbrachten Werkleistungen, die aus der Verarbeitung von mangelhaftem Material, z. B. fehlerhaft angelegten digitalen Dokumenten oder analogen Unterlagen, resultieren, welches der Kunde an PL zur Ver- und Bearbeitung geliefert hat. Mehraufwendungen für PL, die durch die Lieferung von mangelhaftem Material durch den Kunden entstehen, werden gesondert berechnet.

7.10. Die Behebung von nicht unter die Gewährleistung fallenden Mängeln sowie nach Auftragserteilung vom Kunden gewünschte Änderungen oder Umarbeitungen, die bei PL zu zusätzlichen Aufwendungen führen, werden gesondert in Rechnung gestellt.

7.11. Die Dienstleistungen für Hosting und Application Service Providing (ASP) oder Software as a Service (SaaS) stehen dem Kunden grundsätzlich während 24 Stunden 7 Tage pro Woche zur Benutzung offen. Die Funktionen oder die Erreichbarkeit der Hosting-Infrastruktur, von ASP oder SaaS kann durch höhere Gewalt, aus technischen Gründen oder während Wartungsarbeiten vorübergehend beeinträchtigt oder unterbrochen werden. PL übernimmt keine Haftung für daraus resultierende materielle und immaterielle Schäden. Ansprüche durch den Kunden oder Dritte können nicht geltend gemacht werden. Bei Störungen in der Nutzung von Dienstleistungen steht dem Kunden lediglich das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu, sofern er PL über die Störung umgehend schriftlich informiert und zur Behebung zweimal eine angemessene Frist angesetzt hat. Angekündigte Unterbrechungen der Dienste, insbesondere infolge von Wartungsarbeiten, gelten nicht als Störungen.

7.12. Dienstleistungsverträge für Hosting und Application Service Providing (ASP) oder Software as a Service (SaaS) werden auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, anderslautende schriftliche Vereinbarung vorbehalten. Ohne anderslautende schriftliche Vereinbarung kann jede Vertragspartei den Dienstleistungsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten mittels eingeschriebenen Briefs auf Monatsende auflösen, erstmals jedoch nach einer Mindestvertragsdauer von 6 Monaten. Eine ausserordentliche Auflösung ist nur möglich, wenn sich die beiden Parteien darüber einig sind.

7.13. Die von PL erstellten Dokumente (fotografische Aufnahmen, Reproduktionsunterlagen, Daten, Files, Datenträger usw.) und Werkzeuge bleiben Eigentum der PL.

7.14. Branchenübliche Abweichungen in Ausführung, Material und Bedruckstoffen, insbesondere bezüglich Schnittgenauigkeit, Originalgetreue der Reproduktion, Tonwert und Qualität der Bedruckstoffe (Papier, Karton, Textil usw.), bleiben vorbehalten. Soweit PL durch Zulieferer Toleranzen auferlegt werden, gelten diese auch gegenüber dem Kunden.

7.15. Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist als Basis für die deutsche Rechtschreibung der «Duden» massgeblich (jeweils aktuellste Ausgabe).

7.16. Ziel des Korrektorats ist die höchstmögliche Reduzierung der verursachten Fehler im Ausgangstext bzw. im zu kontrollierenden Medium. Das bedeutet, dass der Text des Kunden hinsichtlich korrekter Rechtschreibung, Grammatik, Zeichensetzung, Silbentrennung und, wo möglich, auf typografische Korrektheit, geprüft wird. Die Korrekturen werden so gekennzeichnet, dass sie für den Kunden nachvollziehbar sind. Der Kunde erkennt ausdrücklich an, dass eine höhere Fehlermenge im Ausgangstext oder ein zu knapper Termin das Erreichen dieses Ziels beeinträchtigen kann. Bei sich ständig wiederholenden Fehlern ist eine einmalige diesbezügliche Anmerkung des Korrektors ausreichend. Eine Garantie für völlige Fehlerfreiheit ist grundsätzlich immer ausgeschlossen. Der Kunde verpflichtet sich, das zu kontrollierende Produkt im Rahmen von Freigabeprozessen (Revision von Korrekturen, Gut zur Ausführung, Gut zum Druck, Go-live usw.) ebenfalls zu kontrollieren.

7.17. Die angelieferten Inhalte/Texte werden vertraulich behandelt. Auf Wunsch des Kunden können zusätzlich Vertraulichkeitserklärungen unterzeichnet werden. Die Übermittlung von Inhalten, Texten und Daten zwischen Kunde und PL erfolgt auf Gefahr des Kunden.

7.18. Für die rechtliche Zulässigkeit der angelieferten Inhalte, Texte und Daten ist der Kunde verantwortlich. Im Rahmen der Freigabeprozesse übernimmt der Kunde alle Rechte und Pflichten, die mit den Inhalten, Texten und Daten des Produkts zusammenhängen. Erfolgt die Veröffentlichung eines Produkts oder einer Anwendung ohne definitive Freigabe durch den Kunden, lehnt PL jede Haftung ab.

7.19. Die definitive Freigabe (auf digitaler oder physischer Basis) ist die rechtsverbindliche Erklärung der Produktionsreife durch den Kunden (inhaltliche Gutheissung des Produkts/der Anwendung, des Inhalts, der Texte und Bilder sowie auch der technischen Durchführung). Für bei einer definitiven Freigabe durch den Kunden nicht monierte Fehler lehnt PL jede Haftung ab.

8. Haftung

8.1. PL haftet generell nur für eigenes vorsätzliches und grobfahrlässiges Verhalten oder das seiner Erfüllungsgehilfen bzw. Subunternehmer. Für Körperschäden haftet PL im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

8.2. Nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten («Kardinalspflichten») durch PL haftet PL begrenzt auf den voraussehbaren vertragstypischen Schaden auch für normale Fahrlässigkeit. Ersatz für weitergehende Schäden ist ausgeschlossen.

8.3. PL weist auf die Gefahren durch Viren, Würmer und Trojaner (bösartige Programme) sowie Eingriffe Dritter im Zusammenhang mit computergestützten Tätigkeiten sowie der Internetbenutzung hin. PL haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Kunde es unterlässt, nach dem Stand der Technik geeignete Vorsorgemassnahmen, insbesondere die Unterhaltung einer Firewall oder von Schutzprogrammen (AV), zu treffen.

8.4. Schadenansprüche für Datenverlust sind auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, wenn der Schaden bei ordnungsgemässer Datensicherung, insbesondere bei regelmässiger und gefahrenentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien, nicht eingetreten wäre.

8.5. Die Haftung der PL und deren Hilfspersonen für sämtliche Schäden, insbesondere Folgeschäden, gegenüber dem Kunden wird im gesetzlich zulässigen Rahmen wegbedungen.

9. Pflichten des Kunden

9.1. Jegliches Material, das der Kunde an PL zur Be- und Verarbeitung liefert, ist PL frei Haus zu liefern.

9.2. Der Kunde hat eine gesonderte Vereinbarung mit PL über Datensicherung oder Datenherausgabe zu treffen, ansonsten ist PL berechtigt, ohne weitere Ankündigung gegenüber dem Kunden, Daten und Dokumente, die in Verbindung mit einem Auftrag stehen und für eine Ausgabe, d. h. für eine Umwandlung in visualisierte oder physische Form, gedacht sind, 2 Wochen nach Ablieferung zu löschen. Daten und Dokumente, die im Rahmen eines Auftrags bearbeitet wurden, dürfen 24 Monate nach Lieferung bzw. fertiger Bearbeitung der Daten gelöscht werden, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen worden ist.

9.3. Der Kunde ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrags zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Dateien, Andrucke, Proofs, Kopien und dergleichen) auf Fehler zu prüfen und diese, mit der definitiven Freigabe und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben. PL haftet nicht für vom Kunden übersehene Fehler und von diesem selber ausgeführte Arbeiten und Korrekturen. Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet oder ruft der Kunde ohne diesen Vorgang direkt Dokumente, Programme oder Dateien ab, so trägt er das volle Risiko. Telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen müssen vom Kunden schriftlich bestätigt werden, ansonsten keine Rechtswirkung abgeleitet werden kann.

9.4. Eine Pflicht zur Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen (Dokumente, Programme, Dateien, Laserausdrucke, Proofs, Andrucke usw. sowie Werkzeuge) besteht für PL ohne schriftliche Vereinbarung nicht. Eine weitergehende Aufbewahrung ist separat zu vereinbaren und erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneute Aufbereitung, Formatierung und Ausgabe werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

10. Beizug von Dritten

10.1. PL ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder an Dritte zu übertragen.

10.2. PL ist berechtigt, im Namen und auf Rechnung des Kunden Verträge mit Dritten abzuschliessen, soweit die diesbezüglichen Kosten in der Offerte mit enthalten sind.

11. Daten und sonstige Unterlagen

11.1. Soweit deren Erstellung nicht Aufgabe der PL ist, stellt der Kunde PL die für die Ausführung des Auftrags notwendigen Daten, Datensammlungen, Dokumente, Informationen und Unterlagen, z. B. Bilder, Ton, Texte, Video, Software, Adressdaten, Domainnamen, Marken usw. (nachfolgend «Materialien») kostenlos und zeitgerecht zur Weiterverarbeitung zur Verfügung.

11.2. Beide Parteien behalten das Eigentum und alle Rechte an den übergebenen Materialien und die empfangende Partei garantiert, die Materialien ausschliesslich zu den im Rahmen der Zusammenarbeit nötigen Zwecken zu nutzen. Überlassene Materialien sind nach Beendigung der Zusammenarbeit zurückzugeben oder – sofern es sich um elektronische Materialien oder erstellte Kopien handelt – zu löschen bzw. zu vernichten.

11.3. Der Kunde informiert PL vor Beginn der Auftragsausführung über besondere technische Voraussetzungen sowie über gesetzliche, behördliche und andere Vorschriften, soweit diese für die Entwicklung und den Gebrauch der Arbeitsresultate von Bedeutung sind. Allfälliger durch solche Vorschriften und behördliche Rahmenbedingungen bedingter Mehraufwand der PL geht zulasten des Kunden.

11.4. Der Kunde ist verpflichtet, eine Sicherheitskopie der PL überlassenen Dokumente und Daten zu erstellen und zu behalten. PL haftet nicht für verloren gegangene Dokumente und Daten.

12. Geheim­haltung

12.1. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche technischen und wirtschaftlichen Informationen, welche im Zusammenhang mit ihrer Geschäftsbeziehung ausgetauscht werden und nicht öffentlich zugänglich sind bzw. der empfangenden Partei nicht bereits bekannt waren («Geschützte Informationen»), auch über das Ende der Zusammenarbeit hinaus vertraulich zu behandeln und Dritten nur zwecks Erfüllung der erteilten Aufträge offenzulegen.

12.2. Die Parteien haben dafür besorgt zu sein, dass ihre Mitarbeitenden und Dritte, welchen Geschützte Informationen übergeben werden, mindestens derselben Geheimhaltungsverpflichtung unterstehen.

12.3. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

12.4. PL hat das Recht, den Kunden und die abgeschlossenen Projekte als Referenz zu verwenden.

13. Urheber­recht, Nutzungs­rechte

13.1. Der Kunde hat dafür einzustehen, dass die Durchführung des Auftrags nicht die Rechte Dritter, insbesondere Vervielfältigungsrechte, verletzt. Der Kunde stellt PL von allen Ansprüchen Dritter vollumfänglich frei, die diese gegen PL wegen der Ausführung eines Auftrags des Kunden geltend machen, und übernimmt sämtliche Kosten, die diesbezüglich bei PL anfallen.

13.2. Alle Urheber- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte an von PL im Rahmen des Auftrags erstellten Konzepten, Skizzen, Entwürfen, Originalen, Daten usw. verbleiben, sofern mit dem Kunden nichts anderes vereinbart wurde und dies rechtlich zulässig ist, bei PL. Dies gilt insbesondere für jeden von PL entwickelten Quellcode und für alle konzeptionellen und gestalterischen Arbeiten. Werden urheberrechtliche Verwertungsrechte entsprechend einzelvertraglicher Vereinbarung übertragen, so erfolgt dies für Rechte, die PL selbst von Dritten ableitet, nur in dem Umfang, der durch diesen Dritten PL eingeräumt wurde.

13.3. Mit Bezahlung der Leistungen der PL wird dem Kunden abschliessend die nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Nutzungsberechtigung an den von PL für den Kunden getätigten Entwicklungen (Konzept-, Design- und Grafikelemente, Software, Bilder, Texte, Tondokumente, Webapplikationen usw., nachfolgend «Produkte») eingeräumt. Das Nutzungsrecht des Kunden beschränkt sich auf die Nutzung im Rahmen der vertraglich vereinbarten Zwecke und schliesst das Recht ein, die gelieferten Entwicklungen für den Eigengebrauch zu vervielfältigen und zu verändern. Jegliche darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorgängigen schriftlichen Einwilligung durch PL. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Quelldaten (Source Codes, offene Bild- und Layoutdateien usw.). Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass – soweit PL Drittlizenzen vergibt – seine Nutzungsrechte an den Produkten den Bestimmungen des Drittlizenzgebers unterliegen und entsprechend beschränkt sein können

13.4. PL hat das Recht, auf Produkten Hinweise auf ihre Urheberschaft anzubringen, auf Webapplikationen mit einem verlinkten Verweis.

13.5. Die (teilweise) Verwendung der von PL mit dem Ziel eines nachfolgenden Vertragsabschlusses vorgestellten oder übergebenen Konzepten, Arbeiten, Leistungen und Ideen – unabhängig von deren Urheberrechtsschutz – bedarf, auch in abgeänderter Form, der vorgängigen und expliziten Zustimmung der PL. Auch durch die Bezahlung eines Präsentationshonorars an PL werden keinerlei Nutzungsrechte am Inhalt solcher Präsentationen übertragen.

14. Vertrags­auflösung

Der Kunde kann, soweit nicht anders vereinbart, jederzeit vom Vertragsverhältnis zurücktreten. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, so hat er PL die bereits geleistete Arbeit zu vergüten und PL vollumfänglich schadlos zu halten.

15. Schluss­bestimmungen

15.1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt oder beeinträchtigt dies die Gültigkeit und Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Absichten der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

15.2. Änderungen, Ergänzungen und Abweichungen vorliegender AGB haben schriftlich (E-Mail genügt) zu erfolgen.

15.3. Höhere Gewalt, Epidemien, Pandemien, Arbeitskämpfe, Unruhen, Kriege, behördliche Massnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten.

15.4. Während der Dauer der Zusammenarbeit sowie während zweier Jahre über deren Beendigung hinaus wird der Kunde ohne Zustimmung der PL keine Mitarbeitenden der PL direkt oder indirekt abwerben, anstellen oder beauftragen.

15.5. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Parteien unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht).

15.6. Ausschliesslicher Gerichtsstand sind die ordentlichen Gerichte in Zürich, Schweiz. PL hat das Recht, allfällige Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen Domizil gerichtlich durchzusetzen.